§ 1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde der S&L Events International GmbH ("S&L") den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann nur schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende, gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch S&L zustande. Unverzüglich nach Vertragsschluß wird S&L dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von S&L vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist S&L die Annahme erklärt.
§ 2. Zahlung
50% des Reisepreises ist acht Kalendertage nach Rechnungsstellung fällig.
Der Restbetrag ist 30 Tage vor dem Abreisetermin zu überweisen.
Abweichende Fälligkeiten sind gesondert schriftlich zu vereinbaren. Für nicht bezahlte Leistungen besteht keine Leistungspflicht. Es gelten die Regelungen im § 651 k Abs. 3 BGB. Die Buchung kann von S&L bei Zahlungsverzug und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist storniert werden. Der daraus entstehende Schaden berechnet sich analog zur Stornierungsstaffel in § 5.
§ 3. Leistungen
Die vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibungen in der Reisebestätigung bzw. Rechnung.
§ 4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die von S&L nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
§ 5. Rücktritt durch den Kunden, Stornierungskosten
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei S&L. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. S&L kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren: vom Tage der Buchung bis 90 Tage vor Reiseantritt: 30 %; 89 bis 60 Tage vor Reiseantritt: 40 %; 59 bis 30 Tage vor Reiseantritt: 50 %; 29 bis 15 Tage vor Reiseantritt: 80 %; 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt.
90 %; ab 6. Tag vor Reiseantritt/bei Nichterscheinen: 100% des Reisepreises. Wir empfehlen den Abschluß einer Reiserücktritts-kostenversicherung.
§ 6. Besonderheiten bei Eintrittskarten
S&L ist lediglich Vermittler der Eintrittskarten. Die Bestellung der Eintrittskarten ist verbindlich. Stornierungen oder Umtausch sind leider nicht möglich. Die Eintrittskarten für sehr begehrte Veranstaltungen beinhalten Beschaffungskosten vor Ort und Gebühren. Die aufgedruckten Preise weichen daher u.U. erheblich von den aufgewendeten Beträgen für die Kartenbeschaffung ab.
Unsere Zustellgebühren sind: normale Post, € 10.00 pro Auftrag/Kurierdienst UPS): € 35.00 (€ 50.00 Übersee) pro Auftrag.
Weiterverkauf nicht bezahlter Eintrittskarten
Bei Nichtzahlung des vereinbarten Reisepreises trotz Mahnung bis 10 Tage vor der Veranstaltung, ist S&L berechtigt, die Eintrittskarten bestmöglich, auch unter Preis, weiterzuverkaufen. Mindererlöse können in Rechnung gestellt werden.
Versand bzw. Hinterlegung von Eintrittskarten/Risikoübergang
Eintrittskarten werden entsprechend der vom Kunden gewählten Versandart zugeschickt bzw. aus Sicherheitsgründen frühestens am Tage vor der Vorstellung im Hotel des Kunden hinterlegt.
Der Versand von Eintrittskarten erfolgt auf Risiko des Kunden. Gefahrenübergang ist die Einlieferungsstelle der Post in Taunusstein bzw. die Anlieferung beim Kurierdienst oder die Abholung des Kurierdienstes am Geschäftssitz von S&L.
Kategorien der Eintrittskarten
Können wir aufgrund von Umständen, die außerhalb unseres Einflußbereiches liegen, die gewünschte Kategorie nicht liefern, so erstatten wir die Differenz der aufgedruckten Preise von der gewünschten zur gelieferten Kategorie.
Beanstandungen/Ausfall von Veranstaltungen
Beanstandungen sind S&L innerhalb von 10 Tagen nach Reiseende schriftlich mitzuteilen. Fallen Veranstaltungen aus, leiten wir die vom Veranstalter erstatteten Beträge ohne Abzüge weiter. Besetzungsänderungen oder sonstige Änderungen fallen in die Kompetenz des Veranstalters; wir können daher keine Haftung übernehmen.
Bei Verschulden von S&L im Zusammenhang mit der Kartenvermittlung haften wir für direkte oder indirekte Vermögensschäden maximal mit dem Zweifachen des Reisepreises. Liegt das Verschulden bei einem unserer Erfüllungsgehilfen, leisten wir Schadenersatz, sobald wir unsererseits entschädigt wurden.
Unmöglichkeit der Kartenlieferung/Veranstaltungsausfall/Streik
Bei Unmöglichkeit der Kartenlieferung aufgrund von außergewöhnlichen, von uns nicht zu vertretenen Umständen, behalten wir uns ein außerordentliches Rücktrittsrecht vor. Sämtliche bereits geleistete Zahlungen werden ohne Abzüge zurückerstattet. Im Falle höherer Gewalt, insbesondere eines Streiks, oder z.B.bei Ausfall einer Veranstaltung, kann lediglich der aufgedruckte Kartenpreis erstattet werden, nicht jedoch der Reisepreis oder Anteile davon.
Die Originalkarten sind uns dafür innerhalb von drei Tagen nach der ausgefallenen Veranstaltung zuzusenden.
Mitwirkungspflicht des Kunden
Die Anfangstermine der Veranstaltung sind vom Kunden vor Ort nochmals zu überprüfen.
§ 7. Rücktritt und Kündigung durch S&L
S&L kann bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, bis 2 Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten.
Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat S&L den Kunden davon zu unterrichten.
§ 8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl S&L oder der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann S&L für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Mehrkosten zur Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen trägt der Reisende die Mehrkosten.
§ 9. Haftung von S&L
S&L haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, die ordnungsmäßige Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
§ 10. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung von S&L für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den zweifache Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit S&L für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle gegen S&L gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet S&L bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
S&L haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z. B. Konzert-, Sport-, Theaterveranstaltungen, Ausflüge usw.)
Ein Schadensersatzanspruch gegen S&L ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Kommt S&L die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur Flüge nach USA und Kanada). Das Warschauer Abkommen beschränkt sich in der Regel auf die Haftung des Luftfrachtführers für den Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern S&L in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
§ 11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. S&L in Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
§ 12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber S&L geltend zu machen.
Ansprüche des Reisenden verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem S&L die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Körperverletzung oder Tötung des Reisenden verjähren drei Jahre nach Beendigung der Reise.
§ 13. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
S&L haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
§ 14. Salvatorische Klausel
Sollte eine der o.g. Klauseln rechtsunwirksam sein, sollen alle anderen Klauseln dennoch gelten. Die unwirksame Klausel soll durch eine Klausel ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Sinn der fortgefallenen Klausel soweit wie möglich entspricht.
§ 15. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bad Schwalbach bzw. das sachlich zuständige Gericht in Wiesbaden.